JG
Gliederung
6. Hauptstück Schutz von Wildtieren
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 103 Schutz bestimmter Wildarten
(1) Folgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt:
a) Biber, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie);
b) alle Federwildarten.
(2) Für Wildarten gemäß Abs. 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:
a) Alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von Tieren, die der Natur entnommen werden, sind verboten.
b) Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, ist verboten.
c) Jede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs-, Nist- oder Ruhestätten ist verboten.
d) Die Entnahme von Eiern aus der freien Wildbahn und der Besitz von Eiern auch in entleertem Zustand ist verboten.
e) Der Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit. a, die der Natur entnommen wurden, ist verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.
f) Der Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit. b, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
g) Der Besitz von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs 1 lit b, die der Natur entnommen sind, ist verboten. Das Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere (mit Ausnahme einzelner Federn) und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
(3) Werden Gelege durch land- oder forstwirtschaftliche Maßnahmen gefährdet, können sie vom Jagdinhaber verlegt oder zum Zweck der künstlichen Aufzucht entfernt werden, wenn anders das Gelege nicht gerettet werden kann.
§ 103 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 103 Schutz bestimmter Wildarten
(1) Folgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt: a) Biber, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie); b) alle Federwildarten. (2) Für Wildarten gemäß Abs. 1 gelten folgende Schutzbestimmungen: a) Alle absichtlichen Formen des Fangens …
§ 160 Verwertung verfallen erklärter und eingezogener Gegenstände
…Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie dadurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten oder sonstigen Institutionen oder Personen zu übergeben, die gemäß § 103 eine artgerechte Haltung gewährleisten. (3) Die Landesregierung hat die sonstigen rechtskräftig für verfallen erklärten Gegenstände der Salzburger Jägerschaft kostenlos zu überlassen und zwar vorrangig zu…
§ 55 Verlängerung oder Verkürzung von Schonzeiten
…Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder Jagdgebiete im notwendigen Ausmaß durch Verlegung der Schusszeit verlängern oder bei jenen Wildarten, die keinem besonderen Schutz gemäß § 103 Abs. 1 unterliegen, auch verkürzen, soweit dies aus populationsökologischen Gründen oder zur Lenkung des Wildes unter Bedachtnahme auf die jeweilige Wildbehandlungszone (§ 58…
§ 56 Ausnahmen von den Schonvorschriften
…über Verlangen des Hegemeisters vorzulegen. Dieser kann auch die Vorlage einer tierärztlichen Bestätigung über Verletzung oder Krankheit verlangen. (2) Für die nicht gemäß § 103 Abs. 1 besonders geschützten Wildarten kann die Landesregierung über ein im Einvernehmen mit der Salzburger Jägerschaft gestelltes Ersuchen im Einzelfall aus folgenden Gründen Ausnahmen…
Rückverweise