(1) Die Hauptwahlbehörde hat die zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Wählergruppen mittels der nach Abs. 2 zu berechnenden Wahlzahl zu verteilen; dabei sind nur jene Wählergruppen zu berücksichtigen, die mindestens 4 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(2) Zur Berechnung der Wahlzahl sind die Listensummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede Listensumme sind die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen und auf bis zu fünf Stellen kaufmännisch zu runden. Die so gewonnenen Zahlen sind zusammen mit den Listensummen nach ihrer Größe zu ordnen, wobei mit der größten Listensumme zu beginnen ist. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist.
(4) Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.
(5) Gemeinderatspartei sind die Wahlwerber einer Wählergruppe, denen Gemeinderatsmandate zugewiesen wurden.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 73 § 73
(1) Die Hauptwahlbehörde hat die zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Wählergruppen mittels der nach Abs. 2 zu berechnenden Wahlzahl zu verteilen; dabei sind nur jene Wählergruppen zu berücksichtigen, die mindestens 4 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. (2) Zur Berechnung der …
§ 81 § 81
…Stelle jener dieser Gemeinderatsparteien zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Listensumme erreicht hat bzw. auf die bei der Berechnung nach § 73 die größere Anzahl an Teilstimmen entfallen ist. Bei gleicher Listensumme bzw. Anzahl an Teilstimmen entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los. (4…
§ 87 § 87
…nach den Abs. 3 und 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes festgesetzten Frist von sechs Monaten eine Frist von zwei Monaten tritt. (7) Der Gemeinderat hat die Richtigstellung des Wahlergebnisses vorzunehmen…