(1) Am 18. Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu entscheiden. Ist ein Beisitzer der Hauptwahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe ist, hinsichtlich seines Rechtes nach § 21 Abs. 2 dritter Satz.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat in der Niederschrift über diese Sitzung die Entscheidungen nach Abs. 1 mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
(3) Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach § 42 Abs. 3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 18. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 18. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener Wählergruppe statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 46 § 46
… 42 Abs. 3 hat die Kundmachung nach den Abs. 1 und 5 erst nach dem Abschluss der endgültigen Prüfung nach § 44 Abs. 3, spätestens jedoch am 15. Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Eine bereits erfolgte Kundmachung ist unverzüglich zu entfernen.…
§ 44 § 44
(1) Am 18. Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu entscheiden. Ist ein Beisitzer der Hauptwahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder …