(1) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Hauptwahlbehörde zu bilden.
(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der rechtskundig sein muss, als Vorsitzendem und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde hat der Bürgermeister einen rechtskundigen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Zwei Beisitzer der Hauptwahlbehörde müssen Richter des Dienst- oder Ruhestandes sein. Diese Beisitzer und ihre Ersatzbeisitzer sind vom Bürgermeister auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zu bestellen.
(4) Ihr obliegt insbesondere
a) die Bildung der Wahlsprengel,
b) die Festlegung der Aufgaben der Sprengelwahlbehörden,
c) die Bildung der Sonderwahlbehörden sowie
d) die Festlegung der Wahlzeit und der Wahllokale.
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011, Gesetz
§ 19 § 19
…§ 19 Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, nachträgliche Bildung von Wahlbehörden (1) Scheiden der nach § 10 Abs. 2 bestellte ständige Vertreter oder die Leiter der Gemeindewahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer Sonderwahlbehörde oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind…
§ 10 § 10
…§ 10 Hauptwahlbehörde (1) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Hauptwahlbehörde zu bilden. (2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen…
§ 16 § 16
…§ 16 Wahlleiter (1) Der nach § 10 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter, der Stellvertreter des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde und sein Stellvertreter sind spätestens am neunten Tag…
§ 9 § 9
… 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung zum Tiroler Landtag oder nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person verpflichtet ist…
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