(1) Die Leiterstelle ist, außer im Fall der Wiederbestellung, im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Eine freigewordene oder freiwerdende Leiterstelle ist ehestens, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Unterbleibt eine Bestellung, so ist die Leiterstelle neu auszuschreiben.
(2) Der Leiter ist seiner Funktion zu entheben, wenn
a) nachträglich in seiner Person gelegene Gründe bekannt geworden oder entstanden sind, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass die Eignung als Leiter nicht gegeben war oder weggefallen ist oder
b) er die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 122 § 122
…Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 96 Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass…
§ 123 § 123
…1) Der Vertragsbedienstete darf a) als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 96 Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 96 Abs. 2 oder b) wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form…
§ 97 § 97
…des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Musikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter). § 96 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Der teilbetraute Leiter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab…