(1) Der Vertragsbedienstete darf
a)als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 96 Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 96 Abs. 2 oder
b) wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
a)hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,
b)hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und
c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.
§ 74 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 74 § 74
…ohne Angabe des Grundes kündigen. Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den §§ 121 und 123 , so kann er vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen. (2) Ein Grund im Sinne…
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