(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Gründen gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt.
(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht als Reisekosten nach den für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Vorschriften zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 69 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
§ 83 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 83 § 83
Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung (1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsg…
§ 113 § 113
Ferien, Sonderurlaub, Pflegefreistellung (1) § 63 MDG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass a) der Leiter verpflichtet ist, zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen am Dienstort anwesend zu sein und b) die Mehrauslagen im Sinn des § 63 Abs. 4…
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