(1) § 63 MDG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) der Leiter verpflichtet ist, zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen am Dienstort anwesend zu sein und
b) die Mehrauslagen im Sinn des § 63 Abs. 4 MDG zu ersetzen sind, soweit sie nicht nach den Bestimmungen für die Gewährung von Nebengebühren zu ersetzen sind.
(2) Sonderurlaub kann nach Maßgabe des § 64 MDG gewährt werden.
(3) Die §§ 54 bis 63 dieses Gesetzes gelten nicht.
(4) Der Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach § 71 MDG; § 69 dieses Gesetzes gilt nicht.
(5) § 72 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die erforderliche
a) Erleichterung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stundenplanes, wie etwa ein Stundentausch,
b) Herabsetzung der Jahresnorm in dem beantragten Hundertsatz unter anteiliger Kürzung der Entlohnung oder
c) gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Entlohnung
zu gewähren ist.
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