(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde.
(2) Der Vertragsbedienstete hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads zur Gänze zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Umwandlung des Monatsentgelts). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3) Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Vertragsbedienstete das Jobrad zum Restwert erwerben.
(4) Der Gemeinderat hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
a) die Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des Jobrads und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
b) das zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads,
c) die Nutzung des Jobrads,
d) die Höhe des Aufwandsbeitrages des Dienstnehmers,
e) die Instandhaltung des Jobrads und
f) den Erwerb des Jobrads nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.
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