(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Allgemeine Zulage, deren Höhe vom Gemeinderat in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen ist. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgelts verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals notwendig ist, kann für einzelne Bedienstetengruppen die Gewährung einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt vorgesehen werden. Diese ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3) Die Allgemeine Zulage und die Besondere Zulage zum Monatsentgelt sind 14-mal jährlich zu gewähren.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 111 § 111
…keine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. (3) Verweise im 12. Abschnitt des MDG auf Bestimmungen des MDG, die nach den Sonderbestimmungen des 9. Abschnitts des I-VBG nicht anzuwenden sind, gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des I-VBG. (4) Das Entlohnungsschema ML umfasst die Entlohnungsgruppen ml1, ml2, ml3, ml4 und…
§ 90a § 90a
…1) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen. (2) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte…
§ 85 § 85
…15 5.094,2 4.259,1 16 5.283,3 4.417,1 17 5.482,3 4.582,9 18 5.696,2 4.761,3 19 5.890,3 4.923,3 20 6.084,6 5.085,3 (2) Die allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 gebührt nicht.…
§ 90c § 90c
…3.011,1 14 3.057,4 15 3.167,3 16 3.213,7 17 3.259,8 18 3.306,1 19 3.352,8 20 3.399,1 (4) Dem Freizeitpädagogen gebührt die allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 nicht.…