(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Allgemeine Zulage, deren Höhe vom Gemeinderat in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen ist. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgelts verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals notwendig ist, kann für einzelne Bedienstetengruppen die Gewährung einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt vorgesehen werden. Diese ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3) Die Allgemeine Zulage und die Besondere Zulage zum Monatsentgelt sind 14-mal jährlich zu gewähren.
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