(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflege
a) eines nahen Angehörigen (§ 67 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
b) eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (§ 67 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Pflegeteilzeit) einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu vereinbaren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pflegeteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
a) in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
b) nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
c) stirbt.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 29a § 29a
…eines Kindes (§ 31), c) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters (§ 31a), d) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege (§ 31b), e) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung (§ 31c). f) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung (§ 31d). (2) Durch eine Herabsetzung nach…
§ 117 § 117
…bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 31 oder i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 31b nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf…