§ 112 Sonstige entgeltliche Leistungen
In Kraft seit 01. September 2023
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§ 112 Sonstige entgeltliche Leistungen — I-VBG
Die §§ 107 (Mehrdienstleistungsvergütung) und 109 (Urlaubsersatzleistung) MDG sind anzuwenden.
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