I-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Sonderbestimmungen für Lehrpersonen an der Musikschule
4. Unterabschnitt Dienstzeit der Lehrperson
§ 107 § 107
Auf die Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, und von Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist § 56 MDG sinngemäß anzuwenden.
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