§ 100 § 100
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
§ 100 § 100 — I-VBG
Die Lehrperson hat in jedem Schuljahr Dienstleistungen im Ausmaß der Jahresnorm zu erbringen. Dienstleistungen sind die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsverpflichtung) und die sonstigen Tätigkeiten nach § 102.