LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG§ 100

§ 100§ 100

In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date

Die Lehrperson hat in jedem Schuljahr Dienstleistungen im Ausmaß der Jahresnorm zu erbringen. Dienstleistungen sind die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsverpflichtung) und die sonstigen Tätigkeiten nach § 102.

Rückverweise