I-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Sonderbestimmungen für Lehrpersonen an der Musikschule
4. Unterabschnitt Dienstzeit der Lehrperson
§ 102 § 102
Auf sonstige Tätigkeiten der Lehrperson ist § 54 MDG sinngemäß anzuwenden.
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