(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;
b) das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;
c) Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;
d) Personen, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck verwendet werden und für deren Dienstverhältnis eine besondere Dienstordnung gilt;
e) Lehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte;
f) Konsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;
g) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;
h) Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Innsbruck beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 1 § 1
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in…
§ 77 § 77
…gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG…
§ 64 § 64
…§ 64 Karenzurlaub (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Ein Vertragsbediensteter, a…
§ 30 § 30
…§ 30 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes…
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