(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;
b) das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;
c) Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;
d) Personen, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck verwendet werden und für deren Dienstverhältnis eine besondere Dienstordnung gilt;
e) Lehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte;
f) Konsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;
g) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;
h) Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Innsbruck beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.
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