(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;
b) das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;
c) Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;
d) Personen, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck verwendet werden und für deren Dienstverhältnis eine besondere Dienstordnung gilt;
e) Lehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte;
f) Konsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;
g) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;
h) Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Innsbruck beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 1 § 1
…1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete…
§ 77 § 77
…gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG…
§ 64 § 64
…1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Ein Vertragsbediensteter, a…
§ 30 § 30
…1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes…