§ 8 § 8Folgemaßnahmen — HSchG
(1) Die interne Meldestelle hat zu jeder Meldung geeignete Folgemaßnahmen (§ 2 Abs. 10) zu ergreifen.
(2) Spätestens drei Monate nach dem Eingang der Meldung hat die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person schriftlich eine Rückmeldung zu erstatten.
§ 8 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 8 Datenschutz
…Lichtbild eines Menschen einer Behörde oder Stelle entsprechend § 17 Abs. 4 Z 1 zur weiteren Ermittlung oder Einleitung eines Verfahrens übermitteln. (8) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 11 Abs. 1, die für die internen Stellen des öffentlichen Sektors im…
§ 10 Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen
…und Hinweisgebern; 2. den rechtmäßigen Umgang mit klassifizierten Informationen; 3. das Verfahren der Behandlung von Hinweisen; 4. die Bestimmungen der §§ 7 und 8 zu Vertraulichkeit und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO und § 37 DSG sowie der Einschränkung…
§ 7 Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität
…externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Bundesgesetzes (§ 1 und § 8 Abs. 2 Z 1) und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.…
§ 16 Eignung der Meldekanäle externer Stellen
…und Hinweisgebern sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen und die Vertraulichkeit (§§ 7 und 17 Abs. 1), den Datenschutz (§ 8) und die Verwendung standardisierter, dem Stand der Technik entsprechender Soft- und Hardware für Hinweisgebersysteme gewährleisten.…
Rückverweise