§ 7 § 7Vertraulichkeit, Entgegennahme und Dokumentation — HSchG
Rückverweise
(1) Die interne Meldestelle hat die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, zu wahren. Sie darf die Identität der hinweisgebenden Person anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offenlegen. Gleiches gilt für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann .
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die interne Meldestelle die Identität der hinweisgebenden Person und die im Abs. 1 letzter Satz genannten Informationen dann offenlegen, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens notwendig und im Hinblick auf eine Gefährdung der hinweisgebenden Person verhältnismäßig ist. Im Falle einer Offenlegung ist die hinweisgebende Person vorher unter Darlegung der Gründe zu verständigen, es sei denn, die Verständigung würde den Zweck des Verfahrens gefährden. Die Befugnis zur Offenlegung nach dem ersten Satz gilt sinngemäß auch für andere Personen, die in der Meldung erwähnt werden; handelt es sich bei dieser um die betroffene Person, so ist die Offenlegung überdies zulässig, wenn dies zur Prüfung oder Ergreifung von Folgemaßnahmen notwendig ist.
(3) Die interne Meldestelle hat alle eingehenden Meldungen unter Wahrung der Vertraulichkeit nach Abs. 1 entgegenzunehmen und zu dokumentieren. Die Meldungen und ihre Dokumentationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Ergreifung und Umsetzung von Folgemaßnahmen sowie zur Durchführung allfälliger sonstiger nachfolgender verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren notwendig ist.
(4) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen dürfen mit Zustimmung der hinweisgebenden Person aufgezeichnet werden. Sie können diesfalls dokumentiert werden:
a) durch eine abrufbare Tonaufzeichnung des Gesprächs oder
b) in einer Niederschrift, in der der Inhalt des aufgezeichneten Gesprächs vollständig festgehalten wird; der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu prüfen, gegebenenfalls zu berichtigen und mit ihrer Unterschrift zu bestätigen; § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.
(5) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, sind in einer Niederschrift gemäß Abs. 4 lit. b zu dokumentieren.
(6) Erfolgt eine Meldung durch persönliche Vorsprache, so kann das Gespräch mit Zustimmung der hinweisgebenden Person durch eine Tonaufzeichnung gemäß Abs. 4 lit. a dokumentiert werden; andernfalls ist es in einer Niederschrift gemäß Abs. 4 lit. b zu dokumentieren.
(7) Die interne Meldestelle hat den Eingang einer Meldung spätestens sieben Tage nach ihrem Eingang zu bestätigen. Davon ist abzusehen, wenn sich die hinweisgebende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Eingangs der Meldung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde.
(8) Die interne Meldestelle hat Kontakt mit der hinweisgebenden Person zu halten und kann sie auffordern, die gemeldeten Informationen zu ergänzen oder weitere Informationen zu liefern.
§ 7 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 7 Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität
…nur zum Zweck einer anders nicht zu erreichenden Weiterverfolgung des Hinweises und nur an Stellen und Behörden zulässig, die zur Einhaltung der Schutzstandards qualifiziert sind. (7) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Bundesgesetzes (§…
§ 10 Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen
…von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern; 2. den rechtmäßigen Umgang mit klassifizierten Informationen; 3. das Verfahren der Behandlung von Hinweisen; 4. die Bestimmungen der §§ 7 und 8 zu Vertraulichkeit und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO und § 37 DSG sowie…
§ 6 Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern
…oder Auswertung der klassifizierten Information nicht zielführend weiterverfolgt werden könnte, 2. die Weitergabe unter Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen, insbesondere des § 7 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003 in der Fassung des BGBl II Nr. 268/2022, erfolgt und 3. die Hinweisgeberin…
§ 16 Eignung der Meldekanäle externer Stellen
…haben. (3) Hinweisgebersysteme müssen den Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen und die Vertraulichkeit (§§ 7 und 17 Abs. 1), den Datenschutz (§ 8) und die Verwendung standardisierter, dem Stand der Technik entsprechender Soft- und Hardware für Hinweisgebersysteme gewährleisten…