§ 5 § 5Zugang zu internen Meldekanälen — HSchG
(1) Zugang zu internen Meldekanälen haben die jeweiligen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der juristischen Personen nach § 4 Abs. 1, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Beamte und Beamtinnen im Ruhestand gehören nicht dazu.
(2) Juristische Personen nach § 4 Abs. 1 haben im Rahmen ihrer organisationsrechtlichen Vorschriften den meldeberechtigten Personen zweckdienliche Informationen über die Nutzung interner Meldekanäle und deren Modalitäten bereitzustellen, insbesondere auch um zu erreichen, dass Meldungen bevorzugt über interne Meldekanäle statt über externe Meldekanäle abgegeben werden. Weiters haben sie Informationen über die Verfahren für Meldungen über externe Meldekanäle in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.
§ 2 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz gilt für Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben 1. als Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bedienstete des…
§ 10 Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen
…4. die Bestimmungen der §§ 7 und 8 zu Vertraulichkeit und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO und § 37 DSG sowie der Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person auf Information und Auskunftserteilung gemäß § 8…
§ 1 Zweck
…verhindern. (2) Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (§ 2) bei Hinweisen (§ 5 Z 4) auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten (§ 5 Z …
§ 13 Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen
…Hinweise zu ermöglichen. (3) Die Leitung eines Unternehmens im Sinne des § 11 Abs. 1 kann die interne Stelle für Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) zuständig machen oder damit ein eigenes Organ betrauen. (4) Juristische Personen des öffentlichen Sektors, die nicht Organisationseinheiten des Bundes im Sinne des…
Rückverweise