§ 3 § 3Schutzwürdigkeit von hinweisgebenden Personen — HSchG
(1) Hinweisgebende Personen sind zur Inanspruchnahme der internen Meldekanäle und des externen Meldekanales und des damit verbundenen Schutzes (2. bis 4. Abschnitt) berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen über Verstöße wahr sind und die Verstöße in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(2) Hinweisgebende Personen, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Verstoß an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden, sind in gleicher Weise zur Inanspruchnahme des Schutzes (4. Abschnitt) berechtigt, wie Personen, die eine Meldung über den externen Meldekanal abgeben.
§ 3 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Abs. 3 bis 5 genannten Bereiche für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern…
§ 5 Begriffsbestimmungen
…Hinweis bezieht, die keine Stelle gemäß Z 9 ist und die diesen Hinweis entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt; 3. „Folgemaßnahme“: ab der Abgabe und infolge eines Hinweises ergriffene Maßnahme einer internen oder externen Stelle, einer Organisationseinheit eines Unternehmens, einer Verwaltungsbehörde, eines Gerichts…
§ 11 Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme
…des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten sowie Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors in den in § 3 Abs. 2 genannten Bereichen sind verpflichtet, die Hinweisgebung intern den in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zu ermöglichen…
§ 16 Eignung der Meldekanäle externer Stellen
…sein und, wenn die Informationen als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, sich einer Sicherheitsprüfung gemäß § 3 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, unterzogen haben. (3) Hinweisgebersysteme müssen den Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie der von…
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