§ 21 § 21Strafen — HSchG
(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) eine Meldung von Verstößen behindert oder die hinweisgebende Person oder betroffene Personen (§ 16 Abs. 3) durch mutwillige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren unter Druck setzt;
b) als meldeberechtigte Person nach § 5 Abs. 1 wissentlich falsche Meldungen von Verstößen an die interne Meldestelle abgibt;
c) als meldeberechtigte Person nach § 10 Abs. 1 wissentlich falsche Meldungen von Verstößen an den Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als externe Meldestelle abgibt;
d) entgegen den §§ 7 oder 12 die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person nicht wahrt;
e) gegen das Benachteiligungsverbot nach § 16 verstößt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. Für allfällige Übertretungen durch den Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin gilt Art. 61 Abs. 5 der Landesverfassung.
Rückverweise