§ 19 § 19Verarbeitung personenbezogener Daten — HSchG
(1) Juristische Personen nach § 4 Abs. 1 und der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende personenbezogene Daten von hinweisgebenden Personen, betroffenen und anderen in einer Meldung oder Offenlegung erwähnten Personen sowie von Folgemaßnahmen betroffenen oder anderen in Folgemaßnahmen genannten Personen zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufsbezogene Daten sowie Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse.
(2) Dritte, die nach § 4 Abs. 2 herangezogen werden, sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 unter Beachtung des zulässigen Verarbeitungszweckes zu verarbeiten, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.
(3) Wenn Gemeinden interne Meldekanäle gemeinsam betreiben, sind sie ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 unter Beachtung des zulässigen Verarbeitungszweckes gemeinsam zu verarbeiten. In diesen Fällen nehmen sie, sofern nichts anderes vereinbart ist, jeweils für ihren Bereich die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und aus dem Datenschutzgesetz ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft. Anlaufstelle für die betroffenen Personen ist die Gemeinde, der der gemeldete Verstoß zuzurechnen ist.
(4) Interne Meldestellen und der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 unter Beachtung des zulässigen Verarbeitungszweckes und des § 7 Abs. 2 an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden zu übermitteln, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.
(5) Interne Meldestellen und der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin sowie die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden nach Abs. 4 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Schutzvorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
(6) Solange und soweit es zum Schutz der Identität der hinweisgebenden Person oder zum Zweck der Ergreifung von Folgemaßnahmen, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Meldungen oder von Folgemaßnahmen zu unterbinden, erforderlich ist, finden folgende Rechte der betroffenen Personen keine Anwendung:
b) Recht auf Auskunft (Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z. 1 Datenschutzgesetz);
c) Recht auf Berichtigung (Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 2 Z. 2 Datenschutzgesetz);
d) Recht auf Löschung (Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 2 Z. 2 Datenschutzgesetz),
e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung);
f) Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 34 Datenschutz-Grundverordnung).
§ 19 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 19 Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung
(1) Externe Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen: 1. Zahl der eingegangenen Hinweise 2. Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Hinweise auf Rechtsve…
§ 18 Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen
…15 Abs. 1 bis 3 und der Länder stattzufinden. Gegenstand der Sitzung sind auch Fragen der statistischen Erfassung und der Berichterstattung gemäß § 19. Die Einladung und die Vorsitzführung zu diesen Sitzungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres.…
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