§ 18 § 18Besondere Bestimmungen für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen — HSchG
(1) Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 16 im Rahmen von Dienstverhältnissen, deren Regelung in der Gesetzgebung Landessache ist, kann der betroffene Dienstnehmer oder die betroffene Dienstnehmerin alternativ anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens (§ 17) die Unwirksamkeit der ergriffenen Maßnahme geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen einem Monat ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen. Der Anspruch auf Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.
(2) Ansprüche von Beamten oder Beamtinnen gegenüber ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin sind bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden