§ 17 § 17Schadenersatz — HSchG
Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 16 können die hinweisgebende Person und die betroffene Person (§ 16 Abs. 3) den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, und ist spätestens binnen sechs Monaten ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen.
§ 17 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 17 Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen
(1) Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Bei der Behandlung von Hinweisen, die klassifizierte Informationen enthalten, sind die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Standards zum Schutz klassifizierter Informationen einzuhalten. (2) Hin…
§ 8 Datenschutz
…Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen einer Behörde oder Stelle entsprechend § 17 Abs. 4 Z 1 zur weiteren Ermittlung oder Einleitung eines Verfahrens übermitteln. (8) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des…
§ 14 Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung
…den Hinweis zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben haben, ohne dass innerhalb der in den § 13 Abs. 9 und § 17 Abs. 6 bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen worden wären, oder 2. eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass sie bei einem vorherigen Hinweis an eine…
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