§ 16 § 16Benachteiligungsverbot — HSchG
(1) Hinweisgebende Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gleichartiger sonstiger Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zulässigerweise von ihrem Melderecht oder von ihrem Offenlegungsrecht nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 Gebrauch gemacht haben, dürfen durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger landesgesetzlich eingerichteter juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden.
(2) Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Kündigung, Entlassung oder Enthebung vom Dienst oder vergleichbare Maßnahmen;
b) Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses;
c) Nichtumwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis in Fällen, in denen ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin zu Recht erwarten durfte, ein unbefristetes Dienstverhältnis angeboten zu bekommen;
d) Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
e) Aufgabenverlagerung, Änderung des Dienstortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Dienstzeit;
f) Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
g) negative Verwendungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses;
h) Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
j) Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
k) Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste;
l) Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
m) vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
n) Entzug einer Lizenz oder Genehmigung;
o) psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
(3) Sofern die hinweisgebende Person zulässigerweise vom Melderecht oder Offenlegungsrecht Gebrauch gemacht hat, gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß auch für Personen, die mit der hinweisgebenden Person wie folgt in Verbindung stehen:
a) natürliche Personen, die die hinweisgebende Person unterstützen;
b) natürliche Personen, die sonst mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Benachteiligungen erleiden könnten;
c) juristische Personen, die im Eigentum der hinweisgebenden Person stehen oder für die die hinweisgebende Person arbeitet oder mit denen die hinweisgebende Person im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit anderweitig in Verbindung steht.
(4) In verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in denen die hinweisgebende Person oder die betroffene Person (Abs. 3) geltend macht, durch eine Maßnahme als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung im Sinne der Abs. 1 und 2 benachteiligt worden zu sein, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
(5) Hinweisgebende Personen und betroffene Personen (Abs. 3), die vom Melderecht oder Offenlegungsrecht im Sinne des Abs. 1 oder ihrem Recht nach den §§ 17 oder 18 Gebrauch machen, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer Meldung, Offenlegung oder Geltendmachung, soweit sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass ihr Vorgehen notwendig war, um den Verstoß aufzudecken.
§ 16 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 16 Eignung der Meldekanäle externer Stellen
(1) Externe Stellen sind mit den notwendigen personellen und finanziellen Mitteln auszustatten. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Sachausstattung sind entsprechend den Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand anzupassen. (2) Mit den Aufgaben der externen Stelle für Hinweise nach die…
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