§ 14 § 14Informationen, Unterstützung — HSchG
(1) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat auf seiner oder ihrer Homepage im Internet insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
a) die Voraussetzungen für die Schutzwürdigkeit von hinweisgebenden Personen (§ 3);
b) seine oder ihre Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, welche Formen der Dokumentation der Meldung in Betracht kommen (§ 12 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 bis 6);
c) die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen, insbesondere die Art und Weise, in der die hinweisgebende Person die gemeldeten Informationen ergänzen und weitere Informationen liefern kann (§ 12 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 8), der Zeitrahmen sowie Art und Inhalt der Rückmeldung (§ 13 Abs. 3);
d) die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen (§ 12 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 und 2) und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (§ 19);
e) die Art der zu eingehenden Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen (§ 2 Abs. 10 iVm § 13 Abs. 1);
f) eine allfällig verfügbare vertrauliche Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten;
g) den Schutz vor Benachteiligungen und den Rechtsschutz (4. Abschnitt);
h) die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an interessierte Personen zu übermitteln.
(3) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat die hinweisgebende Person bei der Kontaktaufnahme mit den für den Schutz vor Benachteiligungen zuständigen Behörden zu unterstützen.
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