§ 13 § 13Folgemaßnahmen — HSchG
(1) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat zu jeder Meldung geeignete Folgemaßnahmen (§ 2 Abs. 10) zu ergreifen. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Landesvolksanwalt sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Erforderlichenfalls hat er oder sie dem obersten weisungsberechtigten Organ jenes Zweiges der Verwaltung, in den der behauptete Verstoß fällt, nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Landesvolksanwalt Empfehlungen zu erteilen. Auch solche Empfehlungen und die in Umsetzung dazu ergriffenen Maßnahmen gelten als Folgemaßnahmen.
(2) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für geeignete Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(3) Spätestens drei Monate nach dem Eingang der Meldung ist der hinweisgebenden Person schriftlich eine Rückmeldung zu erstatten. Dazu sind ihr das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. In begründeten Fällen kann die Rückmeldung spätestens nach sechs Monaten erfolgen. In diesem Fall sind der hinweisgebenden Person die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
§ 13 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 13 Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen
(1) Die internen Stellen sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Sie sind so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meld…
§ 5 Begriffsbestimmungen
…Fassung des BGBl. II Nr. 268/2022; 9. „mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle“: im Sinne des § 13 Abs. 4 für Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Sektors gemeinsam eingerichtete Stelle oder Dritte, die die Aufgaben der internen Stelle wahrnehmen; 10. „…
§ 11 Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme
…des Abs. 1 müssen die zuständigen Stellen, Kommunikationswege und –mittel und Verfahren so eingerichtet sein, dass sie zumindest den Anforderungen des § 13 entsprechen. In Fällen, in denen ein Hinweisgebersystem bereits eingerichtet ist oder nach anderen Rechtsvorschriften noch einzurichten ist, ist auf die Bestimmungen des § 4…
§ 14 Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung
…und 1. unter der Voraussetzung, dass sie den Hinweis zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben haben, ohne dass innerhalb der in den § 13 Abs. 9 und § 17 Abs. 6 bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen worden wären, oder 2. eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass…
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