§ 11 § 11Anforderungen an den externen Meldekanal — HSchG
(1) Der externe Meldekanal ist so sicher einzurichten, zu gestalten und zu betreiben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen gewährleistet ist und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff darauf verwehrt ist.
(2) Der externe Meldekanal muss Meldungen schriftlich und mündlich ermöglichen. Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung abgegeben werden können. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person muss eine Meldung auch innerhalb von zwei Wochen durch persönliche Vorsprache erfolgen können.
§ 11 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 11 Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme
(1) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten sowie Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors in den in § 3 Abs. 2 genannten Bereichen sind verpflichtet, die Hinweisgebung intern den in § 2…
§ 8 Datenschutz
…4 Z 1 zur weiteren Ermittlung oder Einleitung eines Verfahrens übermitteln. (8) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 11 Abs. 1, die für die internen Stellen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 12 jeweils zuständigen Organe, mit den Aufgaben der internen…
§ 10 Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen
…1) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 11 Abs. 1 haben sicherzustellen, dass Personen im Sinne des § 2 einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der…
§ 13 Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen
…1 sind zweckentsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine weisungsfreie inhaltliche Erledigung der Hinweise zu ermöglichen. (3) Die Leitung eines Unternehmens im Sinne des § 11 Abs. 1 kann die interne Stelle für Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) zuständig machen oder damit ein eigenes Organ betrauen. (4) Juristische…
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