§ 10 § 10Zugang zum externen Meldekanal — HSchG
(1) Zugang zum externen Meldekanal des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin haben folgende natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben:
a) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
b) ehemalige Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben; dies gilt sinngemäß für Beamte und Beamtinnen im Ruhestand;
c) Selbständige;
d) Anteilseigner und Anteilseignerinnen sowie Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten und Praktikantinnen;
e) Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen, Unterauftragnehmern und Unterauftragnehmerinnen sowie Lieferanten und Lieferantinnen arbeiten;
f) Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
(2) Meldungen sollen vorrangig zuerst über interne Meldekanäle abgegeben werden, sie können jedoch auch direkt an den Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin erstattet werden.
§ 21 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 21 Information, Beratung und Verfahrenshilfe
…Bundesgesetz zustehenden Rechte zu informieren und zu beraten und sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzuleiten. Die Unterstützung erfolgt über die Informationen auf Websites gemäß § 10 Abs. 2 und im Zuge schriftlicher oder mündlicher Kontaktaufnahme. Die externen Stellen haben eine Kontaktaufnahme zur Beratung zu ermöglichen, die einfach und kostenlos ist…
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