§ 1 § 1Geltungsbereich — HSchG
(1) Dieses Gesetz regelt
a) die Einrichtung von Meldekanälen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangene Vorschriften durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger landesgesetzlich eingerichteter juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts,
b) die Einrichtung eines Meldekanales für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangene Vorschriften in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind,
c) das mit Meldungen nach lit. a und b verbundene Verfahren, und
d) den Schutz von hinweisgebenden Personen und sonstigen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen vor Benachteiligungen durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger landesgesetzlich eingerichteter juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangene Vorschriften, soweit diese in den Anwendungsbereich jener Rechtsakte der Europäischen Union fallen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, angeführt sind und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
a) öffentliches Auftragswesen;
b) Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
c) Produktsicherheit und Produktkonformität;
e) Umweltschutz;
f) Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit;
g) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz;
h) öffentliche Gesundheit;
i) Verbraucherschutz;
j) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(4) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne des Art. 26 Abs. 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
(5) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union in den Bereichen Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Verkehrssicherheit gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die nicht durch andere Vorschriften des Landes verbindlich geregelt sind.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für die Meldung von Verstößen, die unter Verletzung der Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen, über die anwaltliche, notarielle und ärztliche Verschwiegenheitspflicht und über das richterliche Beratungsgeheimnis abgegeben werden. Weiters lässt dieses Gesetz die Anwendung der Vorschriften über die Strafprozeßordnung 1975 unberührt.
(7) Dieses Gesetz gilt für anonyme Meldungen von Verstößen nur insoweit, als hinweisgebende Personen Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes haben, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des § 3 besteht.
§ 8 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 8 Datenschutz
…1) Die Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke dieses Bundesgesetzes (§ 1 und Abs. 2 Z 1) zulässig…
§ 7 Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität
…1) Die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ist durch die internen und externen sowie mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragten Stellen zu schützen. Dies gilt…
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