HSchG
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 19 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 20 § 20 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zu besorgen.
§ 23 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 23 Glaubhaftmachung
…In gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in denen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber geltend macht, durch eine der im § 20 genannten Maßnahmen als Folge eines Hinweises benachteiligt worden zu sein, ist glaubhaft zu machen, dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte. Dass die…
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