(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines allfälligen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang 2 angegeben, zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
(3) Die marktschreierische Werbung für Heilvorkommen jeder Art sowie jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung sind verboten.
Rückverweise
HKG 1997 · Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
§ 8 Bezeichnung von Heilvorkommen
(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines allfälligen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang 2 angegeben, zu kennzeichnen. (2) Es ist verboten, für ein Heilv…
Anl. 2
…Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinn des § 8 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen: a) Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers sind durch die Ionen, die…