§ 8 Bezeichnung von Heilvorkommen
In Kraft seit 31. Dezember 1997
Up-to-date
(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines allfälligen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang 2 angegeben, zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
(3) Die marktschreierische Werbung für Heilvorkommen jeder Art sowie jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung sind verboten.
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