Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird,
1. daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt;
2. daß das Quellwasser die im Anhang 1 bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang 1 bestimmten Mindestmengen enthält;
3. daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
Rückverweise
HKG 1997 · Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
§ 6 Nutzungsbewilligung
…vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind. (3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach…
§ 2 Anerkennung; Allgemeines
…vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind. (3) Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach den…
§ 9 Analysen der Heilvorkommen
…1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5…
Anl. 1
…Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinn des § 3 Z 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen: a) einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers…