§ 3 Anerkennung als Heilquelle
In Kraft seit 31. Dezember 1997
Up-to-date
Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird,
1. daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt;
2. daß das Quellwasser die im Anhang 1 bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang 1 bestimmten Mindestmengen enthält;
3. daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
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