(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang 3) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang 4). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
(3) Die Inhaber von Heilvorkommen haben die Analysen von solchen Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten durchführen zu lassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die §§ 18 bis 21 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl Nr 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 85/2002, gelten sinngemäß. Auf Verlangen haben Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten den Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.
Balneotherapeutische Analysen können auch von Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten durchgeführt werden, die zwar nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, jedoch dafür Gewähr bieten, dass die am Schluss der Analyse vorzunehmende Bewertung des Analysebefundes unter der Verantwortung eines medizinischen Experten für Balneologie vorgenommen wird.
(4) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.
Rückverweise
HKG 1997 · Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
§ 34 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen dazu
…Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen. (6) Die §§ 9 Abs. 3 und 31 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2007 treten mit 1. Juni 2007 in Kraft…
§ 10 Indikationen und therapeutische Anwendungsformenvon Heilvorkommen
…Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 9 Abs. 3 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde und nicht älter als ein Jahr sein darf…
§ 16 Gutachten über klimatische Veränderungen
… 2 und 3) nicht wesentlich geändert haben. (2) Hinsichtlich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist § 9 Abs. 3, hinsichtlich der Bereithaltung der Gutachten ist § 9 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.…
§ 31 Strafbestimmungen
…Abs. 2 und 3, 11 Abs. 7, 15 Abs. 2, 21 und 23 enthaltenen Verbote oder die in den §§ 9, 10 Abs. 4, 11 Abs. 5, 15 Abs. 1, 16, 25 Abs. 7 und 26 Abs. 1 und 2 enthaltenen…