§ 92
In Kraft seit 16. Dezember 1998
Up-to-date
Bestimmungen für den Fall der Aufhebung
eines Teiles des Wahlverfahrens durch
den Verfassungsgerichtshof
§ 92
Wurde durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Teil des Wahlverfahrens aufgehoben, ist dieser Teil des Wahlverfahrens unter Zugrundelegung der zeitlichen Folge, die sich aus der Ausschreibung der betreffenden Wahl (§ 3 Abs 1) ergibt, zu wiederholen. Die Landesregierung hat mit Verordnung jenen kalendermäßig bestimmten Tag festzusetzen, ab dem der aufgehobene Teil des Wahlverfahrens zu wiederholen ist; ist von der Aufhebung des Wahlverfahrens auch die Wahlhandlung betroffen, ist der Tag so festzusetzen, daß der Wahltag ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag ist.
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