Bestimmungen für den Fall der Aufhebung
eines Teiles des Wahlverfahrens durch
den Verfassungsgerichtshof
§ 92
Wurde durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Teil des Wahlverfahrens aufgehoben, ist dieser Teil des Wahlverfahrens unter Zugrundelegung der zeitlichen Folge, die sich aus der Ausschreibung der betreffenden Wahl (§ 3 Abs 1) ergibt, zu wiederholen. Die Landesregierung hat mit Verordnung jenen kalendermäßig bestimmten Tag festzusetzen, ab dem der aufgehobene Teil des Wahlverfahrens zu wiederholen ist; ist von der Aufhebung des Wahlverfahrens auch die Wahlhandlung betroffen, ist der Tag so festzusetzen, daß der Wahltag ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag ist.
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 92
…Bestimmungen für den Fall der Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof § 92 Wurde durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Teil des Wahlverfahrens aufgehoben, ist dieser Teil des Wahlverfahrens unter Zugrundelegung der zeitlichen Folge, die sich aus der Ausschreibung…
§ 109
…Bestimmungen für den Fall der Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof (zu § 92) § 109 Wurde durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Teil des Wahlverfahrens aufgehoben, ist dieser Teil des Wahlverfahrens unter Zugrundelegung der zeitlichen Folge, die sich aus…