§ 91 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die den Organen der Gemeinde sowie den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 108
…Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (zu § 91) § 108 Die den Organen der Stadtgemeinde Salzburg sowie der Hauptwahlbehörde, der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des…