§ 91 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die den Organen der Gemeinde sowie den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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