§ 108
In Kraft seit 16. Dezember 1998
Up-to-date
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(zu § 91)
§ 108
Die den Organen der Stadtgemeinde Salzburg sowie der Hauptwahlbehörde, der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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