§ 108
In Kraft seit 16. Dezember 1998
Up-to-date
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(zu § 91)
§ 108
Die den Organen der Stadtgemeinde Salzburg sowie der Hauptwahlbehörde, der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 108
…Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (zu § 91) § 108 Die den Organen der Stadtgemeinde Salzburg sowie der Hauptwahlbehörde, der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches…
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