(1) Bewerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzgewählte, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzgewählten verlangt haben (Abs. 4).
(2) Ersatzgewählte auf Gemeindewahlvorschlägen werden vom Gemeindewahlleiter berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach § 77 Abs. 5.
(3) Lehnt ein Ersatzgewählter, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzgewählten.
(4) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.
(5) Für den Verlust der Eigenschaft als Ersatzgewählter gelten im übrigen die Vorschriften des § 84 über den Mandatsverlust sinngemäß.
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 85 Ablehnung, Berufung, Streichung
(1) Bewerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzgewählte, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzgewählten verlangt haben (Abs.…
§ 86 Ergänzungsvorschläge
…1) Ist die Parteiliste oder die Liste der Ersatzgewählten durch Tod, Streichung oder den gemäß § 85 Abs 5 festgestellten Verlust der Wählbarkeit erschöpft oder übersteigt die Zahl der gewählten Bewerber einer Partei die Zahl der Bewerber auf der Parteiliste, hat die…
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