§ 7 Wirkungskreis der Wahlbehörden
In Kraft seit 01. Dezember 2023
Up-to-date
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 29 Entscheidung über Berichtigungsanträge
…1) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung. (2) Der Bürgermeister hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich zuzustellen. (3) Erfordert die…