(1) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2) Der Bürgermeister hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich zuzustellen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich dabei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 97 (zu § 6 dieses Gesetzes iVm § 7 LTWO)
…Gemeindewahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. (3) Der Gemeindewahlbehörde obliegen die in den §§ 29, 37 bis 44, 47 bis 50, 52 bis 82 und 85 bis 87 bezeichneten Aufgaben.…
§ 30 Beschwerden
…1) Gegen die Entscheidung gemäß § 29 Abs 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich Beschwerde einbringen. Die…