Stimmabgabe bei Zweifel über die
Identität des Wählers
§ 61
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig. Der Einspruch und die Entscheidung sind im Abstimmungsverzeichnis ausdrücklich zu vermerken.
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 61
…Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers § 61 (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel…
§ 73 Niederschrift
…e) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023); f) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 61); g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung); h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ …