§ 6 Wahlbehörden
In Kraft seit 01. Dezember 2023
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Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden berufen, die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) jeweils im Amt sind. Auf die Zusammensetzung, die Konstituierung, die Geschäftsführung und die Entschädigung der Mitglieder dieser Wahlbehörden sind die einschlägigen Bestimmungen der LTWO 1998 sinngemäß anzuwenden, sofern in diesem Gesetz nicht anderes geregelt ist.
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