(1) Für die Wähler sind undurchsichtige, verschließbare Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbots wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 51a Vorgang bei der Briefwahl
…des letzten Wahllokals in der Gemeinde eingelangt oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten abgegeben wurde, 6. die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 55) enthält, 7. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 55) enthält, 8. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§…