(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten udgl, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 50 Verbotszonen
(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten udgl, ferner jede Ansammlu…
§ 44 Gemeinde als Wahlort, Verfügungen derGemeindewahlbehörden
…eine Gemeinde gemäß § 45 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die Wahllokale, die im § 50 Abs 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzungen haben spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen. (2a) Die Landesregierung kann anordnen…
§ 104 § 104
…die Gemeinde gemäß § 45 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die Wahllokale, die im § 50 Abs 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzungen haben spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen. (2a) Die Landesregierung kann anordnen…
§ 3 Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
…Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen. (4) Die Wahl der Gemeindevertretung einer einzelnen Gemeinde ist gemäß Abs. 1 auszuschreiben, wenn eine gemäß § 50 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 durchgeführte Bürgerabstimmung über einen Mißtrauensausspruch nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat. (5) Die Ausschreibung der Wahlen ist neben der Kundmachung…