(1) Nach Abschluß des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 35 Abs 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 34 Abs 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben sind.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023).
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