§ 19 Wahlrecht
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die
1. bis zum Ende des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben;
2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind; und
3. in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen.
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