§ 12 Einbringung der Anträge auf Berufungder Beisitzer und Ersatzmitglieder
In Kraft seit 01. Dezember 2023
Up-to-date
§ 12 Einbringung der Anträge auf Berufungder Beisitzer und Ersatzmitglieder — GWO 1998
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
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