(1) Die Bezirksvertretung wählt nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung den Bezirksvorsteher und zwei Stellvertreter. Die Parteienstärke ist nach der Zahl der Mandate in der Bezirksvertretung, bei gleicher Mandatszahl nach der Zahl der für die Parteien bei der Wahl der Bezirksvertretung abgegebenen Stimmen bestimmt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Für die Wahl haben die anspruchsberechtigten Parteien Wahlvorschläge dem Vorsitzenden der Bezirksvertretung spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl steht, zu überreichen. Die Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder der Bezirksvertretung unterschrieben sein. (3) Im übrigen sind für die Wahl des Bezirksvorstehers und seines Stellvertreters die Bestimmungen des § 95 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Falle des Abganges des Bezirksvorstehers oder seines Stellvertreters ist § 98 anzuwenden.
§ 66f WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 66f Kommissionen
…66e gelten sinngemäß für die Kommissionen der Bezirksvertretung. Die Wahlen zum Vorsitzenden und zu den Stellvertretern des Vorsitzenden sind unter sinngemäßer Anwendung des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen.…
§ 66d Vorsitz
…andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses vorzuschlagen ist. Diese Wahlen sind auf die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.…
§ 61b § 61b
…fünf Jahren gewählt. Zum Bezirksvorsteher und zu dessen Stellvertreter dürfen nur Unionsbürger gewählt werden. Im Übrigen gelten für die Wahl die Bestimmungen des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 . (3a) Die Bezirksvertretung wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine…
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