Im Falle des Abganges eines nach den §§ 95 bis 97 Gewählten ist von der Partei, der der Abgegangene angehörte, ein Wahlvorschlag zu erstatten. Die Neubesetzung der Mandate erfolgt nach den Bestimmunen, die für die Wahl des Abgegangenen maßgebend waren.
§ 99 GWO 1996 · GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 99 Wiener Gemeindewahlordnung 1996
…Bestimmungen des § 95 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. (4) Im Falle des Abganges des Bezirksvorstehers oder seines Stellvertreters ist § 98 anzuwenden.…
§ 137 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 137 5. Abschnitt
…Die der Bundeshauptstadt Wien zukommenden Vertreter im Bundesrat werden vom Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode in sinngemäßer Anwendung der §§ 96 und 98 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 unter Festsetzung der Reihung gewählt. Es muß aber wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere…
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