§ 98
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
Im Falle des Abganges eines nach den §§ 95 bis 97 Gewählten ist von der Partei, der der Abgegangene angehörte, ein Wahlvorschlag zu erstatten. Die Neubesetzung der Mandate erfolgt nach den Bestimmunen, die für die Wahl des Abgegangenen maßgebend waren.
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