(1) Die Präsidenten des Wiener Landtages, die Vorsitzenden des Gemeinderates, der Ausschüsse und Unterausschüsse und deren Stellvertreter sind in gesonderten Wahlgängen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 96 zu wählen. Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn ein Vorsitzender und zwei oder mehrere Stellvertreter zu wählen sind.
(2) Ist nur ein Vorsitzender und sein Stellvertreter zu wählen, so finden die Bestimmungen des § 95 sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende kommt der stärksten, der Stellvertreter der zweitstärksten Partei zu, sofern diese mindestens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat; andernfalls erfolgt die Besetzung des Stellvertretermandates durch Mehrheitswahl unter sinngemäßer Anwendung des § 95 Abs. 5.
§ 23 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 23 Vorsitzende
…§ 23 (1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten Vorsitzenden, den Zweiten, Dritten und Vierten Vorsitzenden. Amtsführende Stadträte sind zu Vorsitzenden nicht wählbar. Vorsitzende, die zu amtsführenden Stadträten gewählt werden, haben das…
§ 53 Vorsitz
…Jeder Ausschuß wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach § 97 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 .…
§ 122 Präsidenten
…§ 122 (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 eine durch die Geschäftsordnung ( § 129 ) festzusetzende Anzahl von Präsidenten, denen der Titel Erster usw. Präsident zukommt. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der…
§ 55 Stadtrechnungshofausschuss
…ist die Zahl der für die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen maßgeblich; bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 . (1b) Hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden gilt Abs. 1a dann nicht, wenn nur eine wahlwerbende Partei im Gemeinderat vertreten ist, die weder den Bürgermeister…
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